Der Erhalt der übermittelten Hinweise wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 HSchG unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen bestätigt. Die Hinweise werden sodann gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit nach § 7 HSchG sowie der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nach § 13 Abs. 2 HSchG auf seine Stichhaltigkeit überprüft. Die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber wird spätestens drei Monate nach der Entgegennahme des Hinweises entsprechend oben genannter Überprüfung darüber informiert, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber ex-lege Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen genießt, um die Effektivität des Whistleblowing-Systems sicherzustellen. Gleichzeitig ist zu betonen, dass dieser Hinweisgeberschutz nur dann greift, wenn die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der ihr bzw. ihm verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen kann, dass die von ihr bzw. ihm gegebenen Hinweise wahr sind und in den Geltungsbereich des HSchG fallen. Hinweise, die offenkundig falsch gegeben werden, sind indes mit der Nachricht an die Hinweisgeberin bzw. den Hinweisgeber zurückzuweisen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und gegebenenfalls gerichtlich oder als Verwaltungsübertretungen verfolgt werden können.