Die Coronapandemie hat auch der Hauptversammlung als einem der wesentlichen Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft einen Digitalisierungsschub versetzt. Gemäß Aktiengesetz müssen Hauptversammlungen grundsätzlich physisch abgehalten werden – erst die Covid-19-Gesetzgebung hat ein tatsächlich funktionierendes Format für eine virtuelle Umsetzung geschaffen; die im Aktiengesetz grundsätzlich existierenden Möglichkeiten der Fernteilnahme hatten sich schnell als untauglich herausgestellt. Das für die Zeit der Corona-Lockdowns und -Kontaktbeschränkungen eingeführte Format der virtuellen Hauptversammlung war so erfolgreich, dass es nun Dauerrecht werden soll. Dafür liegt ein Gesetzesentwurf vor, den die Industriellenvereinigung im Sinne der Wahlfreiheit der Unternehmen unterstützt.
Ein Blick auf große internationale Börseplätze zeigt, dass die Digitalisierung der Hauptversammlung schon lange vor dem Ausbruch der Covid-Pandemie ein wichtiges Thema war. Eine rein digitale Hauptversammlung war zum Beispiel in Italien und in wesentlichen Bundesstaaten der USA bereits vor Corona möglich.
Die Aktionärsstruktur der im ATX Prime gelisteten Gesellschaften ist zudem sehr international. So ergab eine unlängst durchgeführte Auswertung, dass deutlich mehr als die Hälfte des Streubesitzes den Sitz außerhalb der Republik Österreich hat. Die heimischen Emittenten sind also auf internationales Kapital angewiesen. Auch das spricht für virtuelle Versammlungen, um unnötige Wege zu vermeiden. Die Covid-19-Gesetzgebung war also für die Zukunft richtungsweisend – nicht nur technisch, als funktionierendes Format der virtuellen Hauptversammlung, sondern auch, weil zielführende Maßnahmen umgesetzt wurden, die zu einer Diversifizierung der Hauptversammlungspräsenz führten. Dies war schließlich ein bereits in der Aktionärsrechterichtlinie 2007 und mit dem AktRÄG 2009 formuliertes Ziel des Gesetzgebers.